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Ausgleichsabgabe? Was ist das?
Arbeitgeber|innen mit mehr als 20 Arbeitsplätzen sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit schwerer Behinderung zu besetzen. Tun sie dies nicht, müssen sie für jeden nicht besetzten Platz eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Die Höhe der zu entrichtenden Ausgleichsabgabe richtet sich nach der Beschäftigungsquote eines Arbeitgebers und beträgt pro Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
Beschäftigungsquote von Menschen mit Beeinträchtigung |
Abgabe pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz |
Weniger als 5 bis 3 Prozent Weniger als 3 bis 2 Prozent Weniger als 2 Prozent |
105 € 180 € 260 € |
Einen Ausgleichsabgabe-Rechner finden Sie auf der Seite unseres Kooperationsunternehmens
Für kleinere Betriebe mit weniger als 60 Beschäftigten bestehen Sonderregelungen.
Natürlich sind wir auch offen für neue Produktpaletten und Arbeiten, die in unserer Präsentation nicht aufgeführt sind. Für eventuelle Nachfragen oder Angebote stehen wir gerne zur Verfügung.
Kontakt:
Leitung Celler Werkstätten
Arbeit und Qualifizierung
Marion Klie
Alte Dorfstraße 4
29227 Celle
Tel.: 05141 997-0
Fax: 05141 997-111
EMail: arbeit[at]lhcelle.de